mietbedingungen

Mietbedingungen

  1. Übergabe
    1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einem betriebsbereiten, sauberen Zustand an den Mieter übergeben.
    2. Bei Abholung des Mietgegenstandes ist der Mieter für die Ladungssicherung verantwortlich.
  2. Einsatz
    1. Der Mieter ist verpflichtet
      1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
      2. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen.
      3. der Einweisung des Vermieters zur Bedienung des Mietgegenstandes zu folgen.
      4. dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen um den Zustand der Baumaschine zu prüfen.
  3. Mietzeit
    1. Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand ausgeliefert bzw. abgeholt wird.
    2. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Tagesmieten.
    3. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand an den Auslieferungsort zurückgebracht wird.
  4. Mietzahlung
    1. Bei Mietgegenständen mit Betriebsstundenzähler beinhaltet die Tagesmiete 8 Betriebsstunden. Zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter zu melden und werden zusätzlich berechnet.
    2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    3. Die Mietrechnung wird nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. Ist der Mieter 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung mit der Zahlung in Verzug, können Verzugszinsen berechnet werden.
    4. Die Kosten für An- und Abfahrt richten sich nach der jeweiligen Entfernung (km) und werden vom Mieter getragen.
  5. Rückgabe
    1. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetankten und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
  6. Haftung
    1. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
    2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen.
    3. Die Selbstbeteiligung im Schadenfall beträgt 500 € bis 2.500 €. Bei Maschinen die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung.
  7. Diebstahl
    1. Der Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstandes. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand sorgfältig vor Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungsbedingungen zu schützen.
    2. Selbstbeteiligung bei Diebstahl 10% vom Wiederbeschaffungswert der Maschine. Mindestens jedoch 1000 €.
  8. Kündigung
    1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt:
      1. wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter bekannt wird, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bestehen.
      2. wenn durch den Mieter ein unsachgemäßer Gebrauch des Mietgegenstandes besteht.
    2. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern.